1. Anmeldung
Die Anmeldung des Ausstellers ist rechtsverbindlich erfolgt, wenn das Anmeldeformular bzw. das Angebot ausgefüllt und unterschrieben dem Veranstalter zugestellt wird. Anmeldungen mit Vorbehalt können nicht berücksichtigt werden.
2. Anerkennung
Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die Allgemeinen Ausstellungsbedingungen als verbindlich für sich und sein Messepersonal an. Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Umweltschutz, Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung sind einzuhalten sowie allgemeine Sonderbedingungen zur genutzten Räumlichkeit gemäß den Nutzungsbedingungen der Veranstaltungsräumlichkeiten.
3. Zulassung zur Veranstaltung
Über die Zulassung der Aussteller einschließlich der Platzzuteilung entscheidet allein der Veranstalter. Dieser ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Außerdem behält sich der Veranstalter vor, Aussteller und Anbieter ohne Begründung von der Teilnahme auszuschließen. Ein Konkurrenzausschluss kann weder verlangt noch zugesagt werden.
Aus einer einmaligen Zulassung zur Messe entsteht dem Aussteller kein Anspruch auf die Zulassung zu einer weiteren Messe.
Der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller erfolgt dann, wenn der Aussteller seine Anmeldebestätigung / Rechnung erhält. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind.
Der Veranstalter ist berechtigt, eine sofortige Vertragskündigung auszusprechen, wenn nach zweimaliger Mahnung der Aussteller weiter im Zahlungsverzug ist. In diesem Fall ist eine Gebühr in Höhe von 50 Prozent des Rechnungsbetrages zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten.
4. Standmieten und Standkosten
Die Kosten für Standmieten sowie andere Nebenleistungen, wie Lieferung von Strom, Dienstleistungen und Mietmöbel sind aus dem Anmeldebogen zu ersehen und gelten für die Dauer der Veranstaltung.Jeder angefangene Quadratmeter wird voll berechnet. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5. Rechnungs- und Zahlungsbedingungen
a) Fälligkeit der Zahlung
Mit der Zulassung zur Veranstaltung erhält der Aussteller eine Rechnung, die pünktlich und in voller Höhe ohne jeden Abzug zu begleichen ist.. Ausschlaggebend ist das Fälligkeitsdatum auf der erhaltenen Rechnung. Im Regelfall sind das sechs Wochen vor der Veranstaltung. Rechnungen, die später als sechs Wochen vor bzw. unmittelbar nach der Veranstaltung ausgestellt werden, sind innerhalb von sieben Tagen zur Zahlung fällig. Die termingerechte Zahlung der Rechnung ist Voraussetzung für den Bezug des Standes.
b) Zahlungsverzug der Zahlung
Von Fälligkeit an werden Verzugszinsen berechnet. Diese liegen acht Prozent über dem Basiszins der EZB festgelegten Diskontsatzes. Der Veranstalter kann nach vergeblichem Mahnen und bei entsprechender Ankündigung die ausstehenden Beträge spätestens zum Veranstaltungsende vom Aussteller bar einfordern.
c) Pfandrecht
Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus dem Veranstalter entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an den eingebrachten Veranstaltungsgegenständen das Vermieter-Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände und kann nach schriftlicher Ankündigung diese freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind.
6. Rücktritt/Zurückziehung der Anmeldung
Der Antrag auf Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam, wenn der Veranstalter, ebenfalls schriftlich, sein Einverständnis gibt. Wird nach verbindlicher Anmeldung ausnahmsweise vom Veranstalter ein Rücktritt zugestanden (wenn z.B. der Stand ohne Mehraufwand weitervermietet werden kann), so gelten folgende Regelungen:
50 Prozent des Rechnungsbetrages werden fällig bei Absage im Zeitraum Vertragsunterzeichnung bis 4 Wochen vor der Veranstaltung. Wird der Rücktritt vom Veranstalter nicht akzeptiert oder bei Kurzfristigkeit der Absage (ab 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn), sind 100 Prozent des Rechnungsbetrages zu entrichten. Bei Absagen ab 7 Tagen vor VA behält sich der Veranstalter vor, zusätzliche 15 Prozent zum Rechnungsbetrag als Vertragsstrafe in Rechnung zu stellen.
7. Änderungen / Höhere Gewalten
Unvorhergesehene Ereignisse, die ein planmäßiges Abhalten der Messe unmöglich machen und nicht vom Veranstalter zu verantworten sind, berechtigen diesen,
a) die Veranstaltung vor Eröffnung abzusagen. Muss die Absage mehr als sechs Wochen, längstens jedoch drei Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25 Prozent der Standmiete als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten sechs Wochen, erhöht sich der Kostenbeitrag auf 50 Prozent. Außerdem sind die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Findet die Veranstaltung in Folge höherer Gewalten oder auf behördliche Anordnung nicht statt, sind Standmiete und alle vom Aussteller tragenden Kosten in voller Höhe zu entrichten.
b) die Veranstaltung (zeitlich und örtlich) zu verlegen. Aussteller, die den Nachweis erbringen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen von ihnen bereits fest belegten Veranstaltung ergibt, können aus dem Vertrag entlassen werden.
8. Standaufteilung
Die Standaufteilung und Platzzuteilung erfolgt allein durch den Veranstalter im besten Interesse der Veranstaltung und nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Veranstaltungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Standaufteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Anmeldebestätigung, mitgeteilt. Beanstandungen müssen innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Standaufteilung schriftlich erfolgen. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Veranstalter hat dem betroffenen Aussteller eine/n möglichst gleichwertige/n Stand/Fläche zur Verfügung zu stellen. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegenseitige Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden feuerpolizeilichen Gründen zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat der Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.
9. Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte
Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne die Zustimmung des Veranstalters, den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen.
10. Gesamtschuldnerische Haftung
Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.
11. Ausgestaltung und Ausstattung der Stände
Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien des Veranstalters sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Bei eigenem Standaufbau wird verlangt, dass maßgerechte Entwürfe und Fotos mit der Anmeldung eingereicht und dem Veranstalter zur Genehmigung vorgelegt werden. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Fall unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters. Der Veranstalter kann verlangen, dass ein Stand, dessen Aufbau nicht genehmigt ist bzw. nicht den Ausstellungsbedingungen entspricht, geändert oder entfernt werden kann. Muss der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben.015 2016
12. Standaufbau
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der angegebenen Fristen, (Aufbau am Tag vor der Messe frühestens ab 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr – am Messetag ab 08:30 Uhr) spätestens aber bis eine halbe Stunde vor Messebeginn, fertig zu stellen. Der Veranstalter muss vorab über den zeitlichen Plan des Ausstellers informiert werden. Bei Fernbleiben des Ausstellers kann der Stand anderweitig vergeben werden. Der Aussteller haftet in diesem Fall für die vereinbarte Standmiete und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Fall ausgeschlossen.
Beanstandungen der Lage, Art und Größe des Standes müssen vor Beginn des eigenen Aufbaues, spätestens am Tage nach dem festgesetzten Aufbaubeginn, dem Veranstalter schriftlich vorliegen. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. Offenes Feuer und Verwendung von Gas ist in geschlossenen Räumen ohne besondere Genehmigung nicht gestattet.
13. Messeausweise
Jeder Aussteller erhält für sich und sein Standpersonal kostenlos Ausstellerausweise gemäß der Standbestätigung am Aufbautag. Die Ausstellerausweise sind persönlich nur für den Aussteller und sein Standpersonal, nicht aber zur Weitergabe an Dritte bestimmt.
14. Betrieb des Standes
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Veranstaltung mit seinen angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Es ist erlaubt, unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmmungen (Preisauszeichnungspflicht), während der Messe direkt zu verkaufen und die Ware dem Käufer sofort auszuhändigen. Der Verkauf darf jedoch nicht in marktschreierischer Weise durchgeführt werden. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes, der
Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach den offiziellen Besucher-Öffnungszeiten vorgenommen werden. Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip behandelt.
15. Abbau nach Veranstaltungsende
Kein Stand darf vor Veranstaltungsende ganz oder teilweise geräumt bzw. abgebaut werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Rechnungsbetrages zahlen. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller in voller Höhe. Die Mietfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termins zurückzugeben. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Ausstellungsgegenstände werden von dem Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Ausstellungs-/Messespediteur eingelagert. Der Abbau kann nach offiziellem Messeschluss bis 21.00 Uhr erfolgen.
16. Elektrische Anschlüsse
Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. So wie vom Aussteller spezielle elektrische Anschlüsse gewünscht werden, sind diese bei Anmeldung bekannt zu geben. Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere des VDE und des örtlichen EVU – nicht entsprechen, können auf Kosten des Ausstellers vom Veranstalter außer Betrieb gesetzt werden. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von den Ausstellungs-Messeinstallateuren ausgeführter Anschlüsse entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Stromversorgung.
17. Bewachung der Veranstaltung
Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Eine ausstellereigene Bewachung ist nur mitGenehmigung des Veranstalters zulässig.
18. Werbung
Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, wird nur innerhalb des Standes gestattet. Transparente und Firmenschilder dürfen nicht in die Gänge hineinragen. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder Art – auch zu Werbezwecken – bedarf ausdrücklicher Genehmigung und ist schriftlich anzumelden. Die Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten und Moden, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Veranstaltungsbetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden. Die Lautsprecheranlage des Saales ist Teil der Veranstaltung und kann als Werbung für alle betrachtet werden. Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.
19. Haftung
Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei Abhandekommen oder für Schäden an Ausstellungsgegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Soweit dem Veranstalter ein Verschulden nachgewiesen werden kann, wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ferner übernimmt der Veranstalter keine Haftung für Verfügungen des Ausstellers, die darauf beruhen, dass ein Dritter im Namen, jedoch ohne Genehmigung des Veranstalters (z.B. Expo Guide) auftritt.
20. Ausstellerhaftung
Hat der Aussteller innerhalb der gesetzten Frist nicht den Rechnungsbetrag bezahlt und erfolgte kein wirksamer Rücktritt bzw. keine wirksame Kündigung, haftet, soweit der Aussteller eine juristische Person ist, der gesetzliche Vertreter persönlich für den Rechnungsbetrag.
21. Versicherungen
Es wird den Ausstellern empfohlen, ihre Waren auf eigene Kosten zu versichern.
22. Hausordnung
Der Veranstalter übt das Hausrecht auf dem Ausstellungsgelände und in den Hallen aus und kann eine Hausordnung erlassen. Übernachtung auf dem Gelände und in der Halle ist verboten.
23. Verwirkungsklausel
Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens zwei Wochen nach Veranstaltungsende schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.
24. Schriftform
Mündliche Abreden zum Ausstellervertrag (Anmeldung) bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.
25. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen in diesen Bedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass
eine Regelungslücke vorliegt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine Regelung, die, soweit rechtlich möglich, dem gewollten am nächsten kommt.
25. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Kronberg und Gerichtsstand ist Bad Homburg, der Sitz des Amtsgerichtes des Veranstalters, auch dann, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.
Lars Bender & Michael Radtke GbR
"Taste-ination"
Holunderweg 9
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